Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Angebote, Vertragsabschluss & Stornierung

1.1 Sämtliche Angebote der KERN AG sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung oder Beauftragung durch den Kunden stellt rechtlich ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss dar.

1.2 Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche oder per E-Mail übermittelte Auftragsbestätigung der KERN AG oder durch die vorbehaltlose Erbringung der Leistung durch KERN AG zustande.

1.3 Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen von Aufträgen gelten nur vorbehaltlich unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

1.4 KERN AG ist berechtigt, nach vorbehaltloser Bestätigung eines Auftrags vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine nachträglich eingegangene Bonitätsauskunft über den Kunden nicht befriedigend ist oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern.

1.5 Bei Stornierung oder Kündigung eines Auftrags durch den Kunden vor der vollständigen Leistungserbringung ist.KERN AG ist berechtigt, dem Kunden Stornogebühren und Ausfallhonorare bis zu 100 % des vereinbarten vertraglichen Honorars bzw. der veranschlagten Kosten für die bereits erbrachten oder disponierten Leistungen in Rechnung zu stellen.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der KERN AG keine oder nur wesentlich geringerer Aufwendungen und Kosten entstanden sind.

2. Leistungserbringung & Ausführung durch Dritte

2.1 Die KERN AG erbringt ihre Leistungen laut dem jeweiligen Einzelauftrag und auf Basis dieser AGB. Eine über den schriftlich fixierten Auftrag hinausgehende Leistung wird nicht geschuldet.

2.2 KERN AG ist berechtigt, sich zur Ausführung aller Geschäfte nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen qualifizierter Dritter (Subunternehmer, freie Mitarbeiter, spezialisierte Partner) zu bedienen. KERN AG haftet in diesem Fall für die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Dritten.

2.3 Kontakte zwischen dem Kunden und den von KERN AG beauftragten Dritten bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung durch KERN AG. Eine direkte Beauftragung des Dritten durch den Kunden oder die Umgehung der KERN AG ist untersagt.

2.4 Das Weisungsrecht gegenüber den eingesetzten Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung, obliegt ausschließlich KERN AG. Dies gilt auch dann, wenn Leistungen vereinbarungsgemäß direkt im Betrieb des Kunden durchgeführt werden. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1 Der Kunde ist zur umfassenden und rechtzeitigen Mitwirkung bei der Leistungserbringung verpflichtet. Er hat KERN AG unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Zugänge, Unterlagen, Daten (z. B. Konstruktionsdaten, Quelltexte, Kundentemplates) und gegebenenfalls Produktmuster kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

3.2 Im Besonderen gelten folgende spezifischen Bereitstellungspflichten:
Technische Dokumentation & CE-Management: Bereitstellung vollständiger technischer Daten, Zeichnungen, Risikoanalysen, Normenlisten sowie die Gewährung von Recherchemöglichkeiten und die Teilnahme an Strukturworkshops oder Interviews.
Übersetzungsleistungen: Bereitstellung der Ausgangstexte in editierbaren Dateiformaten, vorhandener Terminologielisten, Translation Memories, Glossare oder spezifischer Corporate-Language-Vorgaben.
Softwarelösungen: Bereitstellung von Systemumgebungen, Schnittstellendefinitionen, Testdaten und präzisen Spezifikationen.

3.3 KERN AG ist nicht verpflichtet, die vom Kunden bereitgestellten Unterlagen, Daten oder Informationen auf ihre inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen, es sei denn, dies wurde explizit schriftlich vereinbart und ist Teil des Auftrags.

3.4 Verzögerungen oder Ausführungsmängel, die durch unrichtige, unvollständige, fehlerhafte, missverständliche oder verspätete Angaben und Zulieferungen des Kunden entstehen, hat KERN AG nicht zu vertreten. Daraus resultierende Mehraufwände gehen zulasten des Kunden. Mehraufwände werden mit einem Stundensatz von 120,00 EUR berechnet.

4. Leistungen, besondere Bestimmungen nach Bereichen

4.1 Technische Dokumentation

4.1.1 Dokumente (z. B. Betriebsanleitungen, Handbücher) werden gemäß der im Angebot beschriebenen Struktur und Bestandteile erstellt. Eine Eignung der Dokumente für Rechtsräume außerhalb des EuropäischenWirtschaftsraums (insb. USA, Kanada, Australien) ist standardmäßig nicht geschuldet, es sei denn, dies wurde explizit schriftlich vereinbart.

4.1.2 Nach dem vereinbarten Redaktionsschluss (in der Regel 5 Werktage nach Anzeige des Recherche- Abschlusses) eingereichte technische Änderungen des Kunden begründen die gesonderte Abrechnung von Mehraufwand.Mehraufwände werden mit einem Stundensatz von 120,00 EUR berechnet.

4.2 CE-Management & Produktkonformität

4.2.1 KERN AG erbringt im Bereich des CE-Managements ausschließlich beratende Dienstleistungen (z. B. Risikoanalysen, Normenrecherchen, Vorbereitung von Konformitätserklärungen). KERN AG wird dadurch in keinem Fall Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter oder Inverkehrbringer des Produkts im gesetzlichen Sinne.

4.2.2 Basis der Konformitätsbewertung ist die Vorlage einer produktspezifischen Risikoanalyse. Ist diese nicht vorhanden, kann KERN AG separat mit deren Erstellung beauftragt werden; andernfalls ist eine vollständige Konformitätsbewertung nicht gewährleistet.

4.2.3 Alle Berichte, Gutachten und Konformitätsaussagen stellen unverbindliche Handlungsempfehlungen und rechtlich nicht bindende Momentaufnahmen dar. Die alleinige Verantwortung für das rechtssichere Inverkehrbringen des Produkts und die Einhaltung aller gesetzlichen Pflichten verbleibt vollumfänglich beim Kunden.

4.2.4 KERN AG erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).
KERN AG erbringt im Rahmen der Technischen Dokumentation und der Begleitung von CE-Konformitätsbewertungsverfahren rein technische und redaktionelle Dienstleistungen. Die Leistungen des Verwenders umfassen insbesondere die technische Recherche von Normen und Richtlinien, das Erstellen von Risikobeurteilungen sowie das Verfassen von Betriebsanleitungen nach den Vorgaben des Auftraggebers.
Die finale rechtliche Prüfung, die Freigabe der Dokumente sowie die Unterzeichnung der CE-Konformitätserklärung obliegen ausschließlich dem Kunden als Hersteller oder Inverkehrbringer. Eine Übernahme der Herstellerverantwortung durch die KERN AG ist ausgeschlossen.

4.3 Software & Lokalisierung

4.3.1 Von KERN AG vertriebene, lizenzierte oder lokalisierte Software wird mit den in der Auftragsbestätigung bzw. dem Pflichtenheft definierten Leistungseigenschaften ausgeliefert.

4.3.2 Der Kunde ist verpflichtet, Softwareleistungen unverzüglich nach Bereitstellung unter realen Bedingungen zu testen und abzunehmen. Das Recht zur Nutzung wird erst mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung unwiderruflich eingeräumt.

5. Preise, Zahlungsbedingungen & Eigentumsvorbehalt

5.1 Alle genannten Preise sind Nettopreise in Euro und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Versand-, Reise- und Spesenkosten, sofern nicht anders vereinbart.

5.2 KERN AG behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer Laufzeit oder einem Erbringungszeitraum von mehr als 6 Monaten die Preise anzupassen, falls nachweisbar unbeeinflussbare Kostenfaktoren (z. B. tarifgebundene Löhne oder Materialkosten) um mehr als 10 % gestiegen sind.
Im Gegenzug erhält der Kunde das Recht, bei nachweisbar unbeeinflussbaren Kostenfaktoren eine Anpassung zu verlangen, wenn diese um mehr als 10 % gefallen sind.

5.3 Rechnungen der KERN AG sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf; es werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.

5.4 KERN AG ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen oder Vorschüsse zu verlangen.
Soweit ein Festpreis vereinbart ist, gilt mangels anderer Absprache folgende Zahlungsstaffel:
Leistungsphase / Meilenstein Anteil am Gesamthonorar
Die Vergütung erfolgt als Festpreis gemäß Angebot und wird in folgenden Raten fällig:
1. 1. 25% der Festoreissumme nach Erhalt der Auftragsbestätigung. 2. Weitere 50% der Festpreissumme nach wesentlicher Erbringung der Leistung / Bereitstellung des Entwurfs / 50 %
3. die restlichen 25% der Festpreissumme nach Abschluss des Korrekturdurchlaufs / Abnahme der Leistung / 25 %

5.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden oder begründeten Zweifeln an dessen Zahlungsfähigkeit ist KERN AG berechtigt, noch offene Leistungen zurückzubehalten, die Weiterarbeit einzustellen und alle bestehenden Forderungen sofort fällig zu stellen.

5.6 Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KERN AG ausdrücklich anerkannt sind.

5.7 Gelieferte Arbeitsergebnisse, Dokumente, Übersetzungen, Lizenzen und Software verbleiben bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum der KERN AG (Eigentumsvorbehalt).

6. Lieferfristen und Teillieferung

6.1 Lieferfristen und Leistungstermine werden nach bestem Wissen angegeben und stellen unverbindliche voraussichtliche Termine dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich und schriftlich als Fixtermine bestätigt.

6.2 Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige Erbringung aller geschuldeten Mitwirkungspflichten und Vorleistungen des Kunden voraus. Geschieht dies nicht, verlängern sich die Lieferzeiten angemessen.

6.3 KERN AG ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilabrechnungen berechtigt.

7. Annahme, Abnahme, Korrekturdurchlauf

7.1 Vor der endgültigen Fertigstellung von Dokumenten, Technischen Dokumentationen oder Übersetzungen stellt KERN AG dem Kunden ein Prüfexemplar (in der Regel als PDF oder Datei) für den Korrekturdurchlauf zur Verfügung. Es findet standardmäßig nur ein (1) Korrekturdurchlauf statt.

7.2 Der Kunde hat das Prüfexemplar unverzüglich auf seine fachliche und technische Richtigkeit zu prüfen. Erfolgt innerhalb von 20 Werktagen nach Übermittlung keine Rüge von Fehlern, gilt das Werk als vollständig genehmigt und abgenommen.
Besonderheiten bei Werkverträgen Der Leistungsfortschritt wird vom AG durch unterzeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt. Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen: Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Auftragsergebnisses, hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Wenn der AG trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm KERN AG schriftlich eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern KERN AG hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der AG innerhalb einer Frist von 1 Woche die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich spezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der AG beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.

8. Wirksamkeit

Durch eine etwaige anfängliche oder später eintretende Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Zusatzbedingungen wird die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Es gilt dann eine dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende gültige Bestimmung als vereinbart. Die maßgebende Fassung dier AGB sowie dieser Zusatzbedingungen ist die in deutscher Sprache vorliegende Fassung.

9. Änderungen der AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie diese Zusatzbedingungen können kurzfristigen Änderungen unterliegen. Kontaktieren Sie uns, sofern Sie die Übermittlung einer aktuellen Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wünschen.

Stand: 10.06.2026